Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 24a AHVG. AHV-Rente geschiedener Witwer. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend geschiedene Männer mit Witwerrentenanspruch besteht Anspruch auf Weiterausrichtung der Witwerrente über das Erreichen des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes hinaus. Die Mitteilung Nr. 460 wurde vom Bundesgericht in diesem Punkt für nicht verfassungskonform erklärt. Die Mitteilung Nr. 493 setzt die neue Praxis hinsichtlich der Anwendbarkeit des Beendigungsgrundes zu Unrecht erst ab Urteilsdatum des Bundesgerichtes um (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2026, AHV 2025/8). Beim Bundesgericht angefochten.
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde am ___ 2019 von seiner Frau B.___ geschieden. Mit ihr war er seit dem ___ 2007 verheiratet gewesen und hatte den gemeinsamen Sohn C.___ (geboren am ___ 2005; act. G 3.1.42). Infolge des Todes von B.___ am 30. September 2022 bezog der Versicherte ab 1. Oktober 2022 eine Witwerrente (act. G 3.1/42-1, 3.1/32-2). A.b Am 28. Juni 2023 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) mit, dass nach Vollendung des 18. Altersjahres seines jüngsten Sohnes am __ August 2023 der Anspruch auf eine Witwerrente ende (act. G 3.1/26). Die Ausgleichskasse stellte daraufhin die Zahlung der Witwerrente per Ende August 2023 ein. A.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 liess der Versicherte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. L. Reiser mit Bezug auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 9C_334/2024, erneut Antrag auf eine Witwerrente stellen (act. G 3.1/19). A.d Am 27. Januar 2025 informierte die SVA den Rechtsvertreter darüber, dass sie die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) abwarten müsse. Danach werde sie sich wieder melden (act. G 3.1/18). A.e Am 24. Februar 2025 verfügte die SVA, auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom
24. Januar 2025 werde nicht eingetreten und das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2025 werde abgewiesen (act. G 3.1/15). B. B.a Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 25. März 2025 Einsprache erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Dem Einsprecher sei die Witwerrente rückwirkend ab September 2023 und bis auf Weiteres auszurichten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, das Schreiben der SVA vom 28. Juni 2023, mit welchem die Einstellung der Witwerrente angekündigt worden sei, könne nicht mit einer Verfügung gleichgesetzt werden, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auch die SVA habe festgehalten, dass es sich bei jenem Schreiben um eine «Mitteilung» und nicht um eine Verfügung gehandelt habe. Diese sei offenkundig nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein Grund bestanden habe, im Rahmen der Wiedererwägung auf das Gesuch des Versicherten auf Prüfung seines Anspruchs zurückzukommen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden sollte, sei kein Grund ersichtlich, die geänderte Rechtsprechung nicht auch auf rechtskräftig eingestellte Dauerleistungen anzuwenden, wenn das AHV 2025/8 2/10
Festhalten an der ursprünglichen Einstellung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Rahmen der geänderten Rechtsprechung festgehalten, es lasse sich nicht rechtfertigen, einzig eine bestimmte Kategorie von Witwern mit einer bereits rechtskräftigen Verfügung über die Einstellung der Witwerrente aufgrund Volljährigkeit des Kindes vor dem 11. Oktober 2022 von der Anwendung der neuen Rechtsprechung auszuschliessen. Infolge der neuen Rechtsprechung sei im Ergebnis festzuhalten, dass ein Versicherter, der bei Eintritt des Versicherungsfalles als Vater von zumindest einem in diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Kindes verwitwet und die damaligen Voraussetzungen zum Bezug einer Witwerrente und ebenso die heutigen Voraussetzungen erfülle, wie es vorliegend der Fall sei, nicht schlechter gestellt werden dürfe als die (nicht geschiedenen) verwitweten Väter, die sich (heute und dannzumal) in derselben Situation befänden (act. G 3.1/12). B.b Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wies die SVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, dass die Einstellung korrekterweise mit einer mängelfreien Verfügung hätte ergehen müssen. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürften, könne aber keine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Vielmehr müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geprüft werden, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden sei. Richtschnur sei der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben. Nachdem der Versicherte weder telefoniert, noch gegen die Einstellung der Rente opponiert habe, sei sie nach einem Jahr formell rechtskräftig geworden. Somit sei eine Korrektur noch mittels ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig, also Wiedererwägung, prozessuale oder materielle Revision. Da die SVA nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und dagegen kein Rechtsmittel möglich sei, sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Schliesslich sei eine Rechtsprechungsänderung kein Revisionsgrund, weshalb die SVA auch hier mangels Revisionsgrund betreffend prozessualer Revision ein Nichteintreten hätte beschliessen müssen. Für die materielle Revision sei mangels Revisionsgrund das Gesuch abzuweisen (act. G 3.1/9). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter vom 8. Mai 2025 mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Witwerrente rückwirkend ab September 2023 und bis auf Weiteres auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen) zzgl. Mehrwertsteuer auszurichten (act. G 1). AHV 2025/8 3/10
C.b Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid (act. G 3). C.c Im Schreiben vom 3. Juni 2025 verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. G 6). Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Witwen und Witwer haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf Witwerrente erlischt zusätzlich, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1). Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Sie stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss Bundesgericht ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.2).
E. 1.3 In BGE 151 V 186 (9C_334/2024) vom 16. Dezember 2024 prüfte das Bundesgericht den Anspruch eines geschiedenen Ehemannes, wobei feststand, dass dieser den Tatbestand von Art. 24a AHV 2025/8 4/10
Abs. 1 lit. a AHVG erfüllte, und dass in der gegebenen Konstellation als Grundlage für eine Rentenaufhebung einzig Art. 24 Abs. 2 AHVG in Betracht fiel. Streitig war, ob die Witwerrente allein aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene seinen Anspruch als geschiedener Ehemann begründete, aufgehoben werden durfte. Dabei stellte das Bundesgericht zunächst klar, dass es im Urteil vom 3. April 2024, 9C_491/2023, die Vorgaben des BSV in den Mitteilungen Nr. 460 resp. Rz. 3401 ff. aRWL keineswegs implizit als generell verfassungskonform angesehen habe (E. 4.1). Die fragliche Übergangsregelung halte zwar ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, nicht aber für geschiedene Ehemänner gelten solle. Mit dieser Vorgabe werde jedoch nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 BV zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein triftiger Grund fehle, um vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen abzuweichen und die Gleichstellung (bestimmter) geschiedener Männer mit Witwern nur hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG soweit er nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt sei, keine Rolle spielen könne und entgegenstehende Weisungen des BSV nicht zu beachten seien (E. 4.4).
E. 1.4 Diese neue Gerichtspraxis ist folglich ohne Weiteres auf hängige Fälle anzuwenden, so geschehen im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2025, 9C_230/2024, wo das Gericht den vorinstanzlich abgelehnten Anspruch des Beschwerdeführers über die Volljährigkeit dessen Tochter hinaus bejahte (vgl. E. 4 sowie Dispositiv). Der nämliche Beschwerdeführer war seit 2007 geschieden, Vater einer 2005 geborenen Tochter und bezog seit dem Tod der Mutter seines Kindes seit dem 1. November 2014 eine Witwerrente, welche mit Verfügung vom 26. April 2023 eingestellt worden war.
E. 1.5 Der geschilderte Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegend zu prüfenden dadurch, dass der dortige Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäss Bundesgericht praxisgemäss geltenden Frist für den Eintritt der Rechtskraft (für formlose Mitteilungen von einem Jahr, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3 in fine mit weiteren Hinweisen, vgl. ausführlich dazu auch Erwägung 3.1 hinten) gegen die besagte Einstellungsverfügung vorging und im hängigen Verfahren ohne weiteres die neueste Rechtsprechung Anwendung finden konnte. Der hier betroffene Beschwerdeführer wurde am ___ 2019 nach mehr als zehn Ehejahren von B.___ geschieden und ist Vater des am ___ 2005 geborenen gemeinsamen Sohnes. Am __ September 2022 verstarb B.___. Als geschiedene Person mit einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren und einem Kind ist er einem Witwer gleichgestellt (Art. 24a Abs. 1 AHVG) und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des bundesgerichtlich AHV 2025/8 5/10
bestätigten, nicht mehr anwendbaren Rentenaufhebungsgrundes des Erreichens des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes (vgl. E. 1.3 vorstehend).
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (HANS-JAKOB MOSIMANN, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente an einen geschiedenen Ehemann (vgl. RWL, Rz. 3164). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1).
E. 2.2 Gestützt auf die vorstehend in Erwägung 1 erläuterte Rechtsprechung hatte das BSV zunächst in seinen Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 eine ab der Rechtsverbindlichkeit des abschliessenden Urteils der Grossen Kammer am
11. Oktober 2022 geltende Übergangsregelung hinsichtlich der Witwerrenten und anschliessend mit der Mitteilung Nr. 493 vom 31. Januar 2025 eine Übergangsregelung für laufende und künftige Witwerrenten geschiedener Witwer statuiert. Darin hielt es fest, dass der Bundesgerichtsentscheid 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 mit sofortiger Wirkung umzusetzen sei. Die in der Mitteilung Nr. 460 definierte Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte sei ab dem 16. Dezember 2024 auch für Renten bestimmter geschiedener Witwer mit Kindern anzuwenden. Geschiedene Männer, deren Witwerrenten aufgrund einer im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils vom 16. Dezember 2024 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, hätten weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Da eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente für geschiedene Männer, die vor dem 16. Dezember 2024 aufgrund AHV 2025/8 6/10
der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen.
E. 3.1 Kämen die Übergangsbestimmungen der Mitteilung Nr. 493 wie vorgesehen zur Anwendung, wäre das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Abweisung des Revisionsgesuchs korrekt und bliebe es bei der Abweisung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, da die fragliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin über die Einstellung der Witwerrente vom 28. Juni 2023 vor dem 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich erweisen sich als unbehelflich, da es feststehender Praxis entspricht, dass auch eine formlos erfolgte Rentenaufhebung rechtskräftig wird, wenn sich der betroffene Witwer bzw. vorliegend ein einem Witwer gleichgestellter Geschiedener nicht innert eines Jahres wehrt (vgl. zum telefonischen Kontakt ausschliesslich betreffend die Adressänderung am 5. Juli 2023 und zum Antrag auf Überprüfung des Anspruchs vom Januar 2025 act. G 3.1 23 und 19; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3 in fine mit weiterem Hinweis).
E. 3.2 Zu beachten ist jedoch folgendes: Das Bundesgericht hat in BGE 151 V 186 explizit festgestellt, dass die Übergangsregelung Nr. 460 hinsichtlich der geschiedenen Personen bzw. Witwer die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiere und die Rechtsungleichheit zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsberechtigung perpetuiere. Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 4 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, könne er auch für einen geschiedenen Mann, der im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHV einem Witwer gleichgestellt sei, keine Rolle spielen. Entsprechende Weisungen des BSV seien gesetzwidrig und daher nicht zu beachten (E. 4.3.3 und E. 4.4). Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht der Mitteilung Nr. 460 betreffend die geschiedenen Witwer die Anwendung versagt. Das kann nun nichts anderes bedeuten, als dass die dort statuierte Ausnahme nicht gilt und zwar ab Gültigkeit der fraglichen Übergangsbestimmung ab dem Urteil der Grossen Kammer am 11. Oktober 2022 (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen E. 1.3).
E. 3.3 Das BSV will jedoch die im Nachgang an die vorgenannte Rechtsprechung am 31. Januar 2025 ergangene Übergangsregelung gemäss der Mitteilung Nr. 493 ab dem Datum des Entscheides 9C_334/2023 bzw. BGE 151 V 186, folglich ab dem 16. Dezember 2024, gelten lassen. Das würde bedeuten, dass die das Verfassungsrecht missachtende Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 vom
11. Oktober 2022 bis zum 16. Dezember 2024 Anwendung finden müsste, was nicht angehen kann. Zudem handelt es sich bei den Weisungen des BSV um für Gerichte nicht verbindliche Verwaltungsweisungen (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen), welche nicht erst ab dem Zeitpunkt AHV 2025/8 7/10
eines entsprechenden bundesgerichtlichen Urteils umgestossen werden können. Wie für nicht konventionskonforme gesetzliche Bestimmungen muss bei Weisungen des BSV erst Recht das Datum des massgeblichen Entscheides des EGMR entscheidend sein, mithin vorliegend ebenfalls der
11. Oktober 2022.
E. 3.4 Ohnehin liesse es sich nicht rechtfertigen, einzig die «Kategorie» einem Witwer gleichgestellter Geschiedener mit bereits vor dem 16. Dezember 2024 rechtskräftig eingestellter Witwerrente von der Anwendung der neuen Rechtsprechung auszuschliessen. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf vor dem 16. Dezember 2024 rechtskräftig eingestellte Dauerleistungen anzuwenden, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Einstellung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als stossende Diskriminierung und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erschiene. Ein derartiges Element liegt insbesondere vor, wenn die frühere «Praxis», welche sich auf eine vom Bundesgericht als verfassungswidrig erklärte BSV-Mitteilung stützt, nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese diskriminiert erschienen, sowie wenn sich die damalige Leistungseinstellung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten liesse (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, e contrario für eingestellte Dauerleistungen).
E. 3.5 Gerade mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt, der demjenigen des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Januar 2025, 9C_230/2024, auch in zeitlicher Hinsicht beinahe entspricht (Rentenaufhebung vorliegend per Ende August 2023 und im bundesgerichtlichen Fall per Ende März
2023) lässt es sich vor dem Hintergrund der zeitlichen Wirkung des EGMR-Urteils umso weniger rechtfertigen, die Weiterausrichtung der Witwerrente vom Datum der Rechtskraft einer Renteneinstellung vor Fällung des Bundesgerichtsurteils am 16. Dezember 2024 bzw. somit vom Vorhandensein eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG abhängig zu machen. Vielmehr ist BGE 135 V 201, E. 6.1.1 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Praxisänderung bei ursprünglich fehlerfreien Verfügungen grundsätzlich keinen Wiedererwägungsgrund darstellt, aber selbst solche bei einem Verstoss gegen das Gleichheitsgebot ausnahmsweise abänderbar sind. Auch wären die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund besserer Erkenntnis sowie Wandels der Rechtsanschauung (vgl. BGE 149 II 381, E. 7.3.1) in einer solchen Konstellation gegeben.
E. 4.1 Die Mitteilung Nr. 460 ist hinsichtlich ihres Ausschlusses der geschiedenen Witwer gemäss bundesgerichtlicher Feststellung nicht konventions- und gesetzeskonform und deshalb unbeachtlich. Die geschiedenen Männer, welche die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG erfüllen, sind den AHV 2025/8 8/10
Witwern gleichgestellt, der Art. 24 Abs. 2 AHVG ist auf sie nicht anwendbar und ihr Anspruch endet nicht mit der Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Die Anerkennung der Ansprüche dieser Gruppe hat gemäss den vorstehenden Ausführungen ebenso ab Urteilsdatum des fraglichen EGMR-Entscheides, also ab dem 11. Oktober 2022 zu erfolgen und nicht erst ab Urteilsdatum des Bundesgerichtsentscheids am 16. Dezember 2024. Insofern erweist sich die Mitteilung Nr. 493 zumindest hinsichtlich des Beginns ihres Geltungszeitpunktes nicht als konventionskonform, da sie die Rechtsungleichheit für eine rückwirkende, nach dem 11. Oktober 2022 liegende Zeitspanne weiterhin zulässt, und ist nicht anzuwenden.
E. 4.2 Die Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerrente erging am 30. November 2022 (act. G 3.1-32). Der Anspruch entstand gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG jedoch bereits am ersten Tag des dem Tod seiner Ex-Frau am 30. September 2022 folgenden Monats, mithin am
1. Oktober 2022. Gemäss der BSV-Mitteilung Nr. 460 Ziff. 2. S. 2 Abs. 4, welche gemäss BGE 151 V 186 auch auf geschiedene Witwer Anwendung findet, tritt die Übergangsregelung, wie das Urteil der Grossen Kammer, per 11. Oktober 2022 in Kraft. Weiter hält sie fest: «Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet wurden, müssen annulliert werden. Ebenfalls müssen Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, annulliert werden. Es sind neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente muss über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden.» Mit dieser BSV-Weisung soll im Sinne der Rechtsgleichheit aller Witwer (auch der geschiedenen Witwer) mit einem am 11. Oktober 2022 bestehenden Witwerrentenanspruch (bzw. einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig eingestellten Anspruch) sichergestellt werden, dass diese gleich und konventionskonform behandelt werden. Im selben Sinne ist wohl auch das Bundesgerichtsurteil vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3. e contrario zu verstehen: Unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund des Umstandes, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, rechtskräftig aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer gegen die Aufhebung der Rente nicht innert eines Jahres wehrte. Nachdem die Rente vorliegend erst nach dem 11. Oktober 2022 aufgehoben wurde, besteht auch gemäss diesem Urteil e contrario ein Anspruch auf Wiederaufnahme bzw. Weiterausrichtung der Rentenzahlung.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nachdem beim Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt vom 11. Oktober 2022 ein laufender Anspruch auf eine Witwerrente bestand, dieser trotz anderslautender konventionswidriger Mitteilung über die Einstellung unbefristet weiterbesteht.
E. 5 AHV 2025/8 9/10
E. 5.1 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtet auf die Einreichung einer Kostennote und beantragt stattdessen gestützt auf die Bedeutung und Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, act. G 1). Trotz der Bedeutung sowie der etwas spezielleren Fragestellung ist der geltend gemachte Betrag nach der Praxis des Versicherungsgerichts übersetzt. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023, AHV 2023/2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wird ersatzlos aufgehoben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 neu zu prüfen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. AHV 2025/8 10/10
E. 8 April 2025 ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen gemäss den Übergangsregelungen der BSV-Mitteilung Nr. 460 verfahren und auf die formlose Mitteilung vom 28. Juni 2023 zurückkommen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 neu prüfen kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. AHV 2025/8 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lawrence Reiser, Reiser + Partner AG, Löwengasse 3, 9004 St. Gallen, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Witwerrente 1/10
Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde am ___ 2019 von seiner Frau B.___ geschieden. Mit ihr war er seit dem ___ 2007 verheiratet gewesen und hatte den gemeinsamen Sohn C.___ (geboren am ___ 2005; act. G 3.1.42). Infolge des Todes von B.___ am 30. September 2022 bezog der Versicherte ab 1. Oktober 2022 eine Witwerrente (act. G 3.1/42-1, 3.1/32-2). A.b Am 28. Juni 2023 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) mit, dass nach Vollendung des 18. Altersjahres seines jüngsten Sohnes am __ August 2023 der Anspruch auf eine Witwerrente ende (act. G 3.1/26). Die Ausgleichskasse stellte daraufhin die Zahlung der Witwerrente per Ende August 2023 ein. A.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 liess der Versicherte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. L. Reiser mit Bezug auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 9C_334/2024, erneut Antrag auf eine Witwerrente stellen (act. G 3.1/19). A.d Am 27. Januar 2025 informierte die SVA den Rechtsvertreter darüber, dass sie die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) abwarten müsse. Danach werde sie sich wieder melden (act. G 3.1/18). A.e Am 24. Februar 2025 verfügte die SVA, auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom
24. Januar 2025 werde nicht eingetreten und das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2025 werde abgewiesen (act. G 3.1/15). B. B.a Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 25. März 2025 Einsprache erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Dem Einsprecher sei die Witwerrente rückwirkend ab September 2023 und bis auf Weiteres auszurichten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, das Schreiben der SVA vom 28. Juni 2023, mit welchem die Einstellung der Witwerrente angekündigt worden sei, könne nicht mit einer Verfügung gleichgesetzt werden, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auch die SVA habe festgehalten, dass es sich bei jenem Schreiben um eine «Mitteilung» und nicht um eine Verfügung gehandelt habe. Diese sei offenkundig nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein Grund bestanden habe, im Rahmen der Wiedererwägung auf das Gesuch des Versicherten auf Prüfung seines Anspruchs zurückzukommen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden sollte, sei kein Grund ersichtlich, die geänderte Rechtsprechung nicht auch auf rechtskräftig eingestellte Dauerleistungen anzuwenden, wenn das AHV 2025/8 2/10
Festhalten an der ursprünglichen Einstellung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Rahmen der geänderten Rechtsprechung festgehalten, es lasse sich nicht rechtfertigen, einzig eine bestimmte Kategorie von Witwern mit einer bereits rechtskräftigen Verfügung über die Einstellung der Witwerrente aufgrund Volljährigkeit des Kindes vor dem 11. Oktober 2022 von der Anwendung der neuen Rechtsprechung auszuschliessen. Infolge der neuen Rechtsprechung sei im Ergebnis festzuhalten, dass ein Versicherter, der bei Eintritt des Versicherungsfalles als Vater von zumindest einem in diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Kindes verwitwet und die damaligen Voraussetzungen zum Bezug einer Witwerrente und ebenso die heutigen Voraussetzungen erfülle, wie es vorliegend der Fall sei, nicht schlechter gestellt werden dürfe als die (nicht geschiedenen) verwitweten Väter, die sich (heute und dannzumal) in derselben Situation befänden (act. G 3.1/12). B.b Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wies die SVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, dass die Einstellung korrekterweise mit einer mängelfreien Verfügung hätte ergehen müssen. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürften, könne aber keine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Vielmehr müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geprüft werden, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden sei. Richtschnur sei der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben. Nachdem der Versicherte weder telefoniert, noch gegen die Einstellung der Rente opponiert habe, sei sie nach einem Jahr formell rechtskräftig geworden. Somit sei eine Korrektur noch mittels ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig, also Wiedererwägung, prozessuale oder materielle Revision. Da die SVA nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und dagegen kein Rechtsmittel möglich sei, sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Schliesslich sei eine Rechtsprechungsänderung kein Revisionsgrund, weshalb die SVA auch hier mangels Revisionsgrund betreffend prozessualer Revision ein Nichteintreten hätte beschliessen müssen. Für die materielle Revision sei mangels Revisionsgrund das Gesuch abzuweisen (act. G 3.1/9). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter vom 8. Mai 2025 mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Witwerrente rückwirkend ab September 2023 und bis auf Weiteres auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen) zzgl. Mehrwertsteuer auszurichten (act. G 1). AHV 2025/8 3/10
C.b Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid (act. G 3). C.c Im Schreiben vom 3. Juni 2025 verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. G 6). Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Witwen und Witwer haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf Witwerrente erlischt zusätzlich, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 24a Abs. 1). Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG). 1.2 Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Sie stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss Bundesgericht ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.2). 1.3 In BGE 151 V 186 (9C_334/2024) vom 16. Dezember 2024 prüfte das Bundesgericht den Anspruch eines geschiedenen Ehemannes, wobei feststand, dass dieser den Tatbestand von Art. 24a AHV 2025/8 4/10
Abs. 1 lit. a AHVG erfüllte, und dass in der gegebenen Konstellation als Grundlage für eine Rentenaufhebung einzig Art. 24 Abs. 2 AHVG in Betracht fiel. Streitig war, ob die Witwerrente allein aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene seinen Anspruch als geschiedener Ehemann begründete, aufgehoben werden durfte. Dabei stellte das Bundesgericht zunächst klar, dass es im Urteil vom 3. April 2024, 9C_491/2023, die Vorgaben des BSV in den Mitteilungen Nr. 460 resp. Rz. 3401 ff. aRWL keineswegs implizit als generell verfassungskonform angesehen habe (E. 4.1). Die fragliche Übergangsregelung halte zwar ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, nicht aber für geschiedene Ehemänner gelten solle. Mit dieser Vorgabe werde jedoch nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 BV zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein triftiger Grund fehle, um vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen abzuweichen und die Gleichstellung (bestimmter) geschiedener Männer mit Witwern nur hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG soweit er nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt sei, keine Rolle spielen könne und entgegenstehende Weisungen des BSV nicht zu beachten seien (E. 4.4). 1.4 Diese neue Gerichtspraxis ist folglich ohne Weiteres auf hängige Fälle anzuwenden, so geschehen im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2025, 9C_230/2024, wo das Gericht den vorinstanzlich abgelehnten Anspruch des Beschwerdeführers über die Volljährigkeit dessen Tochter hinaus bejahte (vgl. E. 4 sowie Dispositiv). Der nämliche Beschwerdeführer war seit 2007 geschieden, Vater einer 2005 geborenen Tochter und bezog seit dem Tod der Mutter seines Kindes seit dem 1. November 2014 eine Witwerrente, welche mit Verfügung vom 26. April 2023 eingestellt worden war. 1.5 Der geschilderte Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegend zu prüfenden dadurch, dass der dortige Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäss Bundesgericht praxisgemäss geltenden Frist für den Eintritt der Rechtskraft (für formlose Mitteilungen von einem Jahr, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3 in fine mit weiteren Hinweisen, vgl. ausführlich dazu auch Erwägung 3.1 hinten) gegen die besagte Einstellungsverfügung vorging und im hängigen Verfahren ohne weiteres die neueste Rechtsprechung Anwendung finden konnte. Der hier betroffene Beschwerdeführer wurde am ___ 2019 nach mehr als zehn Ehejahren von B.___ geschieden und ist Vater des am ___ 2005 geborenen gemeinsamen Sohnes. Am __ September 2022 verstarb B.___. Als geschiedene Person mit einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren und einem Kind ist er einem Witwer gleichgestellt (Art. 24a Abs. 1 AHVG) und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des bundesgerichtlich AHV 2025/8 5/10
bestätigten, nicht mehr anwendbaren Rentenaufhebungsgrundes des Erreichens des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes (vgl. E. 1.3 vorstehend). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (HANS-JAKOB MOSIMANN, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente an einen geschiedenen Ehemann (vgl. RWL, Rz. 3164). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1). 2.2 Gestützt auf die vorstehend in Erwägung 1 erläuterte Rechtsprechung hatte das BSV zunächst in seinen Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 eine ab der Rechtsverbindlichkeit des abschliessenden Urteils der Grossen Kammer am
11. Oktober 2022 geltende Übergangsregelung hinsichtlich der Witwerrenten und anschliessend mit der Mitteilung Nr. 493 vom 31. Januar 2025 eine Übergangsregelung für laufende und künftige Witwerrenten geschiedener Witwer statuiert. Darin hielt es fest, dass der Bundesgerichtsentscheid 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 mit sofortiger Wirkung umzusetzen sei. Die in der Mitteilung Nr. 460 definierte Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte sei ab dem 16. Dezember 2024 auch für Renten bestimmter geschiedener Witwer mit Kindern anzuwenden. Geschiedene Männer, deren Witwerrenten aufgrund einer im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils vom 16. Dezember 2024 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, hätten weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Da eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente für geschiedene Männer, die vor dem 16. Dezember 2024 aufgrund AHV 2025/8 6/10
der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 3. 3.1 Kämen die Übergangsbestimmungen der Mitteilung Nr. 493 wie vorgesehen zur Anwendung, wäre das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Abweisung des Revisionsgesuchs korrekt und bliebe es bei der Abweisung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, da die fragliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin über die Einstellung der Witwerrente vom 28. Juni 2023 vor dem 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich erweisen sich als unbehelflich, da es feststehender Praxis entspricht, dass auch eine formlos erfolgte Rentenaufhebung rechtskräftig wird, wenn sich der betroffene Witwer bzw. vorliegend ein einem Witwer gleichgestellter Geschiedener nicht innert eines Jahres wehrt (vgl. zum telefonischen Kontakt ausschliesslich betreffend die Adressänderung am 5. Juli 2023 und zum Antrag auf Überprüfung des Anspruchs vom Januar 2025 act. G 3.1 23 und 19; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3 in fine mit weiterem Hinweis). 3.2 Zu beachten ist jedoch folgendes: Das Bundesgericht hat in BGE 151 V 186 explizit festgestellt, dass die Übergangsregelung Nr. 460 hinsichtlich der geschiedenen Personen bzw. Witwer die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiere und die Rechtsungleichheit zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsberechtigung perpetuiere. Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 4 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, könne er auch für einen geschiedenen Mann, der im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHV einem Witwer gleichgestellt sei, keine Rolle spielen. Entsprechende Weisungen des BSV seien gesetzwidrig und daher nicht zu beachten (E. 4.3.3 und E. 4.4). Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht der Mitteilung Nr. 460 betreffend die geschiedenen Witwer die Anwendung versagt. Das kann nun nichts anderes bedeuten, als dass die dort statuierte Ausnahme nicht gilt und zwar ab Gültigkeit der fraglichen Übergangsbestimmung ab dem Urteil der Grossen Kammer am 11. Oktober 2022 (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen E. 1.3). 3.3 Das BSV will jedoch die im Nachgang an die vorgenannte Rechtsprechung am 31. Januar 2025 ergangene Übergangsregelung gemäss der Mitteilung Nr. 493 ab dem Datum des Entscheides 9C_334/2023 bzw. BGE 151 V 186, folglich ab dem 16. Dezember 2024, gelten lassen. Das würde bedeuten, dass die das Verfassungsrecht missachtende Übergangsregelung der Mitteilung Nr. 460 vom
11. Oktober 2022 bis zum 16. Dezember 2024 Anwendung finden müsste, was nicht angehen kann. Zudem handelt es sich bei den Weisungen des BSV um für Gerichte nicht verbindliche Verwaltungsweisungen (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen), welche nicht erst ab dem Zeitpunkt AHV 2025/8 7/10
eines entsprechenden bundesgerichtlichen Urteils umgestossen werden können. Wie für nicht konventionskonforme gesetzliche Bestimmungen muss bei Weisungen des BSV erst Recht das Datum des massgeblichen Entscheides des EGMR entscheidend sein, mithin vorliegend ebenfalls der
11. Oktober 2022. 3.4 Ohnehin liesse es sich nicht rechtfertigen, einzig die «Kategorie» einem Witwer gleichgestellter Geschiedener mit bereits vor dem 16. Dezember 2024 rechtskräftig eingestellter Witwerrente von der Anwendung der neuen Rechtsprechung auszuschliessen. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf vor dem 16. Dezember 2024 rechtskräftig eingestellte Dauerleistungen anzuwenden, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Einstellung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als stossende Diskriminierung und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erschiene. Ein derartiges Element liegt insbesondere vor, wenn die frühere «Praxis», welche sich auf eine vom Bundesgericht als verfassungswidrig erklärte BSV-Mitteilung stützt, nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese diskriminiert erschienen, sowie wenn sich die damalige Leistungseinstellung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten liesse (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, e contrario für eingestellte Dauerleistungen). 3.5 Gerade mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt, der demjenigen des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Januar 2025, 9C_230/2024, auch in zeitlicher Hinsicht beinahe entspricht (Rentenaufhebung vorliegend per Ende August 2023 und im bundesgerichtlichen Fall per Ende März
2023) lässt es sich vor dem Hintergrund der zeitlichen Wirkung des EGMR-Urteils umso weniger rechtfertigen, die Weiterausrichtung der Witwerrente vom Datum der Rechtskraft einer Renteneinstellung vor Fällung des Bundesgerichtsurteils am 16. Dezember 2024 bzw. somit vom Vorhandensein eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG abhängig zu machen. Vielmehr ist BGE 135 V 201, E. 6.1.1 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Praxisänderung bei ursprünglich fehlerfreien Verfügungen grundsätzlich keinen Wiedererwägungsgrund darstellt, aber selbst solche bei einem Verstoss gegen das Gleichheitsgebot ausnahmsweise abänderbar sind. Auch wären die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund besserer Erkenntnis sowie Wandels der Rechtsanschauung (vgl. BGE 149 II 381, E. 7.3.1) in einer solchen Konstellation gegeben. 4. 4.1 Die Mitteilung Nr. 460 ist hinsichtlich ihres Ausschlusses der geschiedenen Witwer gemäss bundesgerichtlicher Feststellung nicht konventions- und gesetzeskonform und deshalb unbeachtlich. Die geschiedenen Männer, welche die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 AHVG erfüllen, sind den AHV 2025/8 8/10
Witwern gleichgestellt, der Art. 24 Abs. 2 AHVG ist auf sie nicht anwendbar und ihr Anspruch endet nicht mit der Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Die Anerkennung der Ansprüche dieser Gruppe hat gemäss den vorstehenden Ausführungen ebenso ab Urteilsdatum des fraglichen EGMR-Entscheides, also ab dem 11. Oktober 2022 zu erfolgen und nicht erst ab Urteilsdatum des Bundesgerichtsentscheids am 16. Dezember 2024. Insofern erweist sich die Mitteilung Nr. 493 zumindest hinsichtlich des Beginns ihres Geltungszeitpunktes nicht als konventionskonform, da sie die Rechtsungleichheit für eine rückwirkende, nach dem 11. Oktober 2022 liegende Zeitspanne weiterhin zulässt, und ist nicht anzuwenden. 4.2 Die Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerrente erging am 30. November 2022 (act. G 3.1-32). Der Anspruch entstand gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG jedoch bereits am ersten Tag des dem Tod seiner Ex-Frau am 30. September 2022 folgenden Monats, mithin am
1. Oktober 2022. Gemäss der BSV-Mitteilung Nr. 460 Ziff. 2. S. 2 Abs. 4, welche gemäss BGE 151 V 186 auch auf geschiedene Witwer Anwendung findet, tritt die Übergangsregelung, wie das Urteil der Grossen Kammer, per 11. Oktober 2022 in Kraft. Weiter hält sie fest: «Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet wurden, müssen annulliert werden. Ebenfalls müssen Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, annulliert werden. Es sind neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente muss über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden.» Mit dieser BSV-Weisung soll im Sinne der Rechtsgleichheit aller Witwer (auch der geschiedenen Witwer) mit einem am 11. Oktober 2022 bestehenden Witwerrentenanspruch (bzw. einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig eingestellten Anspruch) sichergestellt werden, dass diese gleich und konventionskonform behandelt werden. Im selben Sinne ist wohl auch das Bundesgerichtsurteil vom 29. Februar 2024, 9C_558/2023, E. 3.3. e contrario zu verstehen: Unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund des Umstandes, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, rechtskräftig aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer gegen die Aufhebung der Rente nicht innert eines Jahres wehrte. Nachdem die Rente vorliegend erst nach dem 11. Oktober 2022 aufgehoben wurde, besteht auch gemäss diesem Urteil e contrario ein Anspruch auf Wiederaufnahme bzw. Weiterausrichtung der Rentenzahlung. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nachdem beim Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt vom 11. Oktober 2022 ein laufender Anspruch auf eine Witwerrente bestand, dieser trotz anderslautender konventionswidriger Mitteilung über die Einstellung unbefristet weiterbesteht. 5. AHV 2025/8 9/10
5.1 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
8. April 2025 ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen gemäss den Übergangsregelungen der BSV-Mitteilung Nr. 460 verfahren und auf die formlose Mitteilung vom 28. Juni 2023 zurückkommen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 neu prüfen kann. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtet auf die Einreichung einer Kostennote und beantragt stattdessen gestützt auf die Bedeutung und Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, act. G 1). Trotz der Bedeutung sowie der etwas spezielleren Fragestellung ist der geltend gemachte Betrag nach der Praxis des Versicherungsgerichts übersetzt. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023, AHV 2023/2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wird ersatzlos aufgehoben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 neu zu prüfen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. AHV 2025/8 10/10